Die spanischen Gesundheitsbehörden haben die Mindestdienste festgelegt, die während des landesweiten Streiks des medizinischen und fachärztlichen Personals der Gruppe A1 des Nationalen Gesundheitssystems gewährleistet werden müssen. Der Streik beginnt am Montag, den 16. Februar, um 00:00 Uhr und endet am Freitag, den 20. Februar, um 23:59 Uhr.
In Gesundheitseinrichtungen mit mehreren Arbeitsschichten beginnt der Streik mit der ersten Schicht am 16. Februar und endet nach Abschluss der letzten geplanten Schicht, auch wenn diese über das offizielle Ende hinausgeht.
Im Krankenhausbereich wird die medizinische Versorgung nach den Kriterien eines Feiertagsbetriebs sichergestellt. In Fachabteilungen mit stationären Patientinnen und Patienten sowie in zentralen Diensten, die diese betreuen, wird der Personaleinsatz im Frühdienst um einen zusätzlichen Facharzt erhöht. In Abteilungen ohne Bereitschaftsdienste wird mindestens ein Arzt im Vormittagsdienst eingesetzt.
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Spanien legt Mindestdienste während des landesweiten Ärztestreiks fest
Die zentralen Krankenhausdienste arbeiten mit 30 % ihres regulären Personals, wobei der Anteil in der Radiophysik sowie in der Hämatologie und Hämotherapie auf 50 % erhöht wird. Alle als dringend oder kritisch eingestuften Krankenhausdienste gewährleisten eine vollständige Versorgung, um lebenswichtige Behandlungen und laufende Therapien ohne Unterbrechung fortzuführen.
In der Primärversorgung wird in allen Gesundheitszentren eine ausreichende ärztliche und kinderärztliche Betreuung während der Vormittags- und Nachmittagszeiten sichergestellt. Einrichtungen mit einer höheren Anzahl registrierter Patientinnen und Patienten erhalten zusätzliche personelle Verstärkung. Die kontinuierlichen Versorgungsdienste bleiben während des gesamten Streikzeitraums vollständig besetzt.
Die Notfall- und Rettungsdienste, einschließlich der außerklinischen Notfallversorgung und der medizinischen Koordinationsdienste, gewährleisten aufgrund ihrer besonderen Bedeutung eine hundertprozentige Einsatzbereitschaft.
Aufgrund der spezifischen arbeitsrechtlichen Bedingungen werden für Ärztinnen und Ärzte in der Facharztausbildung keine Mindestdienste festgelegt.
